Satzung


 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bayern Fanclub Aitrachtal e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 84152 Mengkofen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01.07. bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres.
  4. Der Verein wurde am 01.05.2013 gegründet und am 29.11.2022 in das Vereinsregister eingetragen.

 


 § 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein will das Erscheinungsbild des FC Bayern in fairer und positiver Weise mitprägen. Er sieht sich als Botschafter des FC Bayern. 
  2. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen für Bayern-Fans zusammenzufügen. 
  3. Der Zweck des Vereins soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    a) Gemeinsame Fahrten zu Spielen des FC Bayern München
    b) Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen
    c) Pflege der Beziehung zu anderen Vereinen und Fanclubs
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen bedarf es zudem der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. 
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. Bei den Gründungsmitgliedern bedarf es keiner gesonderten Aufnahmeentscheidung. 
  4. Für Familien besteht die Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft, bei der Eltern und in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehörige gemeinsam Mitglied werden können. Voraussetzung hierfür ist die Nennung am Mietgliederantrag oder ein entsprechender Nachtrag (z.B. Geburt).   
  5. Die Mitgliedschaft sowie die Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar.
  6. Vereinsmitglieder verpflichten sich den Vereinszwecken, wie sie in der Satzung festgehalten sind.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds;
    b) durch Austritt aus dem Verein;
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. 
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gründe zum Ausschluss sind insbesondere: 
    a) der Rückstand von Beitragszahlungen
    b) der Missbrauch der Mitgliedschaft
    c) die Schädigung des Vereinsansehens
    d) der Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. Anordnung des Vorstandes 
    e) das Zuschulden kommen lassen unehrenhafter Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins.
    Vor der Beschlussverfassung des Vorstandes über den eventuellen Ausschluss eines Mitglieds kann in begründeten Fällen die Anhörung des betroffenen erfolgen. 
  4. Im Falle eines Austrittes oder eines Ausschlusses werden bereits bezahlte Beiträge nicht zurückerstattet. 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages.
  2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Eine Unterscheidung der Beitragshöhe für ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder sowie für Familien ist möglich. 

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen, ebenso an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
  2. Das Mitglied kann wählen und, sofern es volljährig ist, gewählt werden.
  3. Jugendliche Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht, noch das Recht zur Abstimmung in den Versammlungen. 
  4. Eine Übertragung des Stimmrechtes oder eine Bevollmächtigung sind nicht zulässig.

 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Der Verein und die Mitglieder unterwerfen sich der Satzung sowie den Beschlüssen, die in den Mitgliederversammlungen getroffen werden. 
  2. Zu den weiteren Pflichten des Mitglieds gehört die Zahlung der festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeiträge. 
  3. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich außerdem, die Anordnungen des Vorstands zu befolgen.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die erweiterte Vorstandschaft
    c) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 Vorstand und erweiterte Vorstandschaft

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    a) dem Vorsitzenden und
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    d) Schriftführer
    e) Karten- und Fahrtenorganisator

    Jedes Vorstandsmitglied a), b), c) ist allein vertretungsberechtigt.
    Das Vorstandsmitglied d), e) ist nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied aus a), b) oder c) vertretungsberechtigt.

  2. Der erweiterte Vorstand umfasst neben den in Absatz 1. genannten Vorstandsmitgliedern zudem sechs Beisitzer. 
  3. Soweit in dieser Satzung der Vorstand erwähnt ist, ist darunter der erweiterte Vorstand zu verstehen, soweit nichts anderes ausdrücklich angegeben ist. 
  4. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.
  5. Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein.
  6. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Vereinsmittel und über die Vereinsaktivitäten. 
  7. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein, leitet dieselben und stellt Tagesordnungen auf. In seinem Verhinderungsfalle wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 
  8. Zu den Sitzungen des Vorstands lädt der Vorsitzende unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von einer Woche ein. 
  9. Als ordnungsgemäß eingeladen gilt die Einladung in Schriftform per E-Mail.
  10. Dringende Sitzungen können nach Bedarf aber auch kurzfristig einberufen werden.
  11. Abstimmungen im Vorstand finden mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Bei Stimmengleichheit gibt das Votum des Vorsitzenden den Ausschlag. Durch einfache Mehrheit des Vorstands kann in besonderen Fällen geheime Abstimmungen beschlossen werden. 

 

 

§ 10 Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sollte die Amtszeit des Vorsitzenden ablaufen, bevor die Mitgliederversammlung über eine Neuwahl entscheidet, verlängert sich die Amtszeit entsprechend. Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, Karten- Fahrtenorganisator, Beisitzer. 
  2. Wählbar ist jedes ordentliche Vereinsmitglied. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl findet in schriftlicher geheimer Abstimmung statt. Die Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dafür ausspricht. 
  3. Eine Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder während ihrer Amtszeit ist nur durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich. Ein Grund zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. 
  4. Im Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand einen Nachrücker aus den Reihen der Mitglieder selbst bestimmen. 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. 
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde. 
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Mitglieder werden spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin über Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Versammlung informiert durch: 
    a) schriftliche Benachrichtigung per Email, sofern eine E-Mail-Adresse hinterlegt ist,
    b) per Post, sofern keine Email-Adresse hinterlegt ist.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 
  5. Die Mitgliederversammlung:
    a) Entscheidet über die Wahl oder Abberufung des Vorstandes.
    b) Nimmt die den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und spricht die Entlastung des Vorstandes aus. 
    c) Entscheidet über die der Versammlung vorgelegten Anträge.
    d) Entscheidet über die Änderung der Satzung (nur mit 3/4-Mehrheit) und die Auflösung des Vereins (nur mit 3/4-Mehrheit). 
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden eingereicht werden. 
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Wahlen und Abstimmungen müssen geheim erfolgen, sofern ein anwesendes Mitglied dieses beantragt. Auf Antrag des  Vorstandes kann die Öffentlichkeit bei der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. 
  8. Stimmberechtigt sind alle Anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese prüfen jährlich zum Abschluss des Geschäftsjahres die Kasse des Vereins und den Kassenbericht des Kassenwartes. Sie geben auf der  Mitgliederversammlung Auskunft über die Prüfung und schlagen ggf. die Entlastung des Kassenwartes vor. 
  10. Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, welche vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. 

 

 

§ 12 Satzungsänderungen

     1. Über Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen
         stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das
         Vereinsregister. 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.